Corona-Soforthilfe: Bayern nutzt rechtliche Spielräume bei Rückzahlungsforderungen aus

Corona-Soforthilfe

Erlass, Stundung und Ratenzahlung sind möglich / Landesweit einheitliche Eckpunkte für faire Einzelfallprüfungen

Die Bayerische Staatsregierung kommt Unternehmen und Selbstständigen, die Corona-Soforthilfen ganz oder teilweise zurückerstatten sollen, weitestmöglich entgegen. Die Maxime lautet: Niemand soll durch die Rückzahlung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Schon bisher galt: Wenn zu viel erhaltene Soforthilfe aus wirtschaftlichen Gründen nicht fristgerecht bis 30. Juni zurückgezahlt werden kann, sind großzügige Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten – im Einzelfall auch länger – möglich. Die Ratenzahlungen können spätestens ab 1. Juni über die Online-Plattform beantragt werden.

Zusätzlich hat die Staatregierung heute einheitliche Eckpunkte für den Erlass der Rückzahlungsforderung beschlossen. Mit den Eckpunkten schöpft Bayern seine rechtlichen Spielräume zugunsten der Betroffenen aus. Gleichzeitig ermöglichen die Eckpunkte eine faire Einzelfallprüfung nach einem landesweit einheitlichen Maßstab. Grundsätzlich ist ein Erlass immer dann möglich, wenn eine Rückzahlung die wirtschaftliche Existenz bedroht. Als grobe Faustregel gilt: Wenn das tatsächlich von einem Betrieb erzielte Ergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 (Alleinstehender ohne Unterhaltspflichtige) bzw. bis 30.000 Euro (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt, ist ein Erlass oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung grundsätzlich möglich.