Demonstration auf der Theresienwiese mit strikten Auflagen

Symbolbild

Das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München hat die für Samstag auf der Theresienwiese angekündigte Demonstration zum Thema „Grundrechte“ mit strikten Auflagen zugelassen. Der Anmelder wollte zu der Demonstration 10.000 Teilnehmende einladen, genehmigt sind aus Infektionsschutzgründen nun maximal 1.000.

Den Auflagen liegt eine Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums München und des städtischen Referats für Gesundheit und Umwelt zu Grunde. Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle: „Die Versammlungsfreiheit ist ein hohes Rechtsgut mit Verfassungsrang. In der Einzelfallabwägung von Meinungsfreiheit und Gesundheitsschutz wenden wir strenge Maßstäbe an. Verstöße gegen Abstandsregeln und andere Auflagen werden strikt geahndet. Die Polizei wird einschreiten, wenn die Auflagen nicht eingehalten werden, auch was die Teilnehmerzahl angeht. Ich appelliere an die Vernunft und die Verantwortung jedes Einzelnen.“

– Bereits der Zulauf und die Zugänge zur Versammlung werden kontrolliert, um die Teilnehmerzahl und die Zu- und Abwege der Teilnehmer steuern zu können.
– Die Versammlung darf im Vorfeld nicht beworben werden, während der Versammlung dürfen keine Flyer verteilt werden.
– Beginn ist 15 Uhr, die Dauer ist auf maximal zwei Stunden beschränkt. – Damit die Demonstration infektionsschutzrechtlich vertretbar ist, darf sie nur stationär auf einer klar gekennzeichneten Fläche durchgeführt werden.
– Es gilt ein Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen den Teilnehmenden und zu Passanten und Pressevertretern.
– Der Veranstalter muss zusammen mit 100 von ihm gestellten Ordnerinnen und Ordnern gewährleisten, dass alle Auflagen eingehalten werden.
– Der Veranstalter muss in Absprache mit der Polizei über Lautsprecher einer eventuell auftretenden Menschenansammlung jenseits der Versammlungsfläche entgegenwirken, wenn die zulässige Personenanzahl von 1.000 überschritten wird.

Die erteilte Ausnahmegenehmigung gilt nur für die konkret angemeldete Versammlung und nur bei Einhaltung aller infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen. Andernfalls verliert die Ausnahmegenehmigung ihre Wirkung, es ist mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens zu rechnen und die Versammlung ist aufzulösen.

In der Landeshauptstadt ist im Vorfeld von Versammlungen das Kreisverwaltungsreferat zuständig, bei der Versammlung vor Ort ist es die Polizei. Die Abwägung zwischen dem Versammlungsrecht und möglicherweise gegenläufigen Interessen der Öffentlichkeit oder von Sicherheitsbelangen ist eine Entscheidung, die in jedem Einzelfall sorgsam getroffen werden muss – wie zuletzt erst in drei Fällen jüngeren Datums zu erleben war, als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Verbotsbescheide der Landeshauptstadt im Kontext Corona aufhob.