Aktuell beläuft sich der geplante Kreditrahmen für Corona-Maßnahmen in den Jahren 2020 bis 2023 auf insgesamt 17,9 Milliarden Euro; neue Kreditermächtigungen für 2023 sind im Entwurf des Haushaltsgesetzes nicht vorgesehen. Der 2020 dafür ursprünglich beschlossene Kreditrahmen betrug 20 Milliarden Euro. Diese Verringerung wertet der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) positiv. Denn er hatte wegen erwartbarer hoher Steuermehreinnahmen zu dessen Reduzierung geraten. Ergänzend gibt er nun mit auf den Weg, auch bei künftigen Jahresabschlüssen wieder darauf zu achten, alle Verbesserungen im Haushaltsvollzug unmittelbar zur weiteren Reduzierung des Gesamtkreditrahmens einzusetzen. Im ungünstigsten Fall könnte sonst der Gesamtschuldenstand Ende 2023 auf bis zu 44,6 Milliarden Euro ansteigen. Gerade in Zeiten steigender Zinsen und zugunsten künftiger finanzieller Spielräume geht es darum, den Schuldenstand konsequent zu reduzieren. Außerdem empfiehlt der ORH eine sorgfältige Prüfung, inwieweit der Freistaat laut Grundgesetz neben den Hilfen des Bundes zur Überwindung der Energiekrise überhaupt noch Maßnahmen des Härtefallfonds in eigener Regelungs- und Finanzierungskompetenz treffen darf.
Für die Jahre 2020 bis 2022 wurden im Staatshaushalt unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zur Schuldenbremse ursprünglich 20 Milliarden Euro neue Kreditermächtigungen zur Finanzierung von Corona-Maßnahmen bereitgestellt. Für das Jahr 2023 sind nach dem Entwurf des Haushaltsgesetzes 2023 keine neuen Kreditermächtigungen vorgesehen. Dieser Kreditrahmen konnte insbesondere aufgrund der positiven Entwicklung der Steuereinnahmen 2021 reduziert werden. Somit können zur Bewältigung der Corona-Pandemie in den Jahren 2020 bis 2023 aktuell Schulden von bis zu 17,9 Milliarden Euro aufgenommen werden, wobei 2023 lediglich noch übertragene Kreditermächtigungen aus dem Jahr 2022 zur Verfügung stehen dürften.
Der haushaltsmäßige Gesamtschuldenstand des Staatshaushalts könnte sich dann aber im ungünstigsten Fall Ende 2023 auf 44,6 Milliarden Euro belaufen. Er würde sich damit vor allem aufgrund der Corona-Pandemie innerhalb von vier Jahren enorm erhöhen. Kommende Haushalte würden hierdurch jahrzehntelang massiv belastet. Der ORH empfiehlt daher, auch bei den Jahresabschlüssen für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 darauf zu achten, alle Verbesserungen im Haushaltsvollzug, wie z.B. höhere Steuereinnahmen, unmittelbar zur Verminderung der Nettokreditaufnahme einzusetzen, um den Gesamtkreditrahmen weiter zu reduzieren. Die Schuldenbremse einzuhalten ist ein wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen, künftigen Generationen gerecht werdenden Haushaltspolitik.
Um die Folgen der Energiekrise aufzufangen, hat der Ministerrat am 06.11.2022 für das Haushaltsjahr 2023 einen „Härtefallfonds Bayern“ beschlossen. Dieser ergänzt als bayerischer Schutzschirm die Entlastungspakete des Bundes. Die geplanten Ausgaben belaufen sich nach aktuellem Stand auf insgesamt 1,7 Milliarden Euro. Diese sollen zum einen aus Bundesmitteln und zum anderen durch eine entsprechende Entnahme des Freistaates aus der Haushaltssicherungs-, Kassenverstärkungs- und Bürgschaftsrücklage finanziert werden. Für die nun im Rahmen der Haushaltsberatungen konkretisierten Maßnahmen des Härtefallfonds Bayern (Kap. 13 23) muss die finanzverfassungsrechtliche Aufgaben- und Finanzierungskompetenz gegeben sein: Laut Haushaltsordnung dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen berücksichtigt werden, die zur Erfüllung von Aufgaben des Freistaates notwendig sind. Auch im Bereich der freiwilligen Leistungen (z.B. Hilfsprogramme) dürfen nur dann Haushaltsmittel veranschlagt werden, wenn der Freistaat die Aufgaben- und Finanzierungskompetenz besitzt. Dementsprechend empfiehlt der ORH eine sorgfältige rechtliche Prüfung, inwieweit neben den Regelungen des Bundes noch eine eigene Regelungs- und Finanzierungskompetenz des Freistaates verbleibt.
Für das Haushaltsjahr 2021 bestätigt der ORH der Staatsregierung insgesamt eine geordnete Haushalts- und Wirtschaftsführung. Das Testat des ORH ist eine wesentliche Grundlage dafür, dass der Landtag die Staatsregierung für dieses Rechnungsjahr entlasten kann (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bayerische Verfassung). Die bereinigten Einnahmen stiegen 2021 um 8,6 auf 70,8 Milliarden Euro (+13,8%), ebenfalls erhöht haben sich die bereinigten Ausgaben um 3,4 auf insgesamt 72,0 Milliarden Euro (+4,9%). Neben den höheren Steuereinnahmen (+12,6%) war dies überwiegend auf die Einnahmen und Ausgaben beim Sonderfonds Corona-Pandemie zurückzuführen.
Nachfolgend wichtige Daten der Haushalte 2020 und 2021 im Überblick:
Wie gewohnt setzt sich der Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2021 zunächst mit den Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zum Haushaltsvollzug auseinander (TNrn. 1 bis 14). Darüber hinaus berichtet der ORH auch über ausgewählte aktuelle Entwicklungen der Haushaltslage. Dabei stellt er zu wichtigen haushaltsrelevanten Themen längerfristige Entwicklungen dar und gibt einen Ausblick (TNrn. 15 bis 27). Der Jahresbericht enthält ferner 20 Prüfungsergebnisse aus verschiedenen Geschäftsbereichen der Staatsregierung. Mit diesen wird sich der Landtag im Einzelnen beschäftigen und dazu ggf. beschließen, welche Maßnahmen die Staatsregierung einleiten soll. Kurzfassungen zu den einzelnen Prüfungsergebnissen finden Sie in der Anlage.
Thematisch haben die Prüfungsergebnisse folgende Schwerpunkte:
Covid-19-Pandemie:
- Steuerliche Auswirkungen des Bezugs von Kurzarbeitergeld während der Corona-Pandemie (TNr. 51)
- Vergütung für die Betreuung von Staatsbürgschaften (TNr. 53)
- Gewährung von Vorhaltepauschalen für Privatkliniken (TNr. 63)
Förderungen:
- Barrierefreiheit in staatlichen Museen und geförderten öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (TNr. 44)
- Förderung von Digitalfunkendgeräten (TNr. 46)
- Förderung der Betriebs-, Haushalts- und Melkeraushilfen (TNr. 55)
- Jugendförderung und Förderung der landesweit tätigen Jugendverbände durch den Bayerischen Jugendring (TNr. 61)
Schulpersonal:
- Lehrkräfte als IT-Systembetreuer an staatlichen Realschulen (TNr. 48)
- Einsatz von Förderlehrkräften an staatlichen Grund- und Mittelschulen (TNr. 49)
Straßenbau:
Wirtschaftlichkeit:
- Gerichtliches Mahnverfahren (TNr. 47)
- Finanzierung von drei Besitzgesellschaften der LfA Förderbank Bayern (TNr. 54)
- Wirtschaftliche Situation der Bayerischen Staatsforsten (TNr. 56)
- Planungswettbewerbe bei staatlichen Hochbaumaßnahmen (TNr. 58)
- Energiekenndaten staatlicher Gebäude (TNr. 60)
- Beschaffung von Fahrrädern für Klimaschutzaktionen des Umweltministeriums (TNr. 62)
Einnahmen:
- Abführung von Zwangsgeldern durch die Landratsämter (TNr. 45)
- Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksveräußerungen (TNr. 50)
- Besteuerung von Aufsichtsratsvergütungen (TNr. 52)
Der ORH ist eine gegenüber der Staatsregierung selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Staatsbehörde. Er prüft durch seine mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Mitglieder die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern. Der ORH unterstützt damit den Landtag bei der Entlastung der Staatsregierung. Hierzu teilt er mit, ob die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind und nimmt Fälle, die für die Entlastung von Bedeutung sein können, in seinen Jahresbericht auf. Die Prüfung bezieht sich darauf, ob einschlägiges Recht beachtet und ob wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. Der ORH sieht sich aber nicht nur als Kontrollinstanz, die Missstände und Fehlentwicklungen aufdeckt. Er schlägt auch Verbesserungen vor und berät die Verwaltung, wie sie ihre Aufgaben effektiver und effizienter bewältigen kann.