Weiterer Aufenthalt britischer Staatsangehöriger in Deutschland gesetzlich gesichert

Weiterer Aufenthalt britischer Staatsangehöriger in Deutschland gesetzlich gesichert
Symbolbild

Rechtssicherheit für bis zu 100.000 britische Staatsangehörige

Am heutigen Tag ist das „Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht“ in Kraft getreten. Es enthält die für Deutschland geltenden Ausführungsvorschriften für den weiteren Aufenthalt der bis zu 100.000 britischen Staatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen, die sich am 31. Dezember 2020 in Deutschland aufhalten werden und bis dahin freizügigkeitsberechtigt sind. In Deutschland lebende Britinnen und Briten erhalten damit einen gesicherten Aufenthaltsstatus.

Die Betroffenen müssen bis zum 30. Juni 2021 bei ihrer für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde ihren Aufenthalt anzeigen. Eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht. Nach der Anzeige ihres Aufenthalts wird ihnen die Ausländerbehörde ein Aufenthaltsdokument ausstellen. Dies kann unter Umständen ein wenig Zeit in Anspruch nehmen, ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts.

Britinnen und Briten, die bis zum 31. Dezember 2020 nicht von ihrem Freizügigkeitsrecht in Deutschland Gebrauch gemacht haben werden, fallen grundsätzlich nicht unter die nun geschaffenen Regelungen. Dies gilt für die meisten britischen Staatsangehörigen, die erst ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland umziehen. Sie werden wie alle anderen Drittstaatsangehörigen behandelt: Für längere Aufenthalte oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland benötigen sie eine Erlaubnis der Ausländerbehörde. Für andere als Kurzaufenthalte und bestimmte Arbeitsaufenthalte im Schengen-Raum brauchen sie ab dem neuen Jahr vor der Einreise ein Visum.

Das Gesetz sieht zudem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach Deutschland umziehen möchten, Erleichterungen vor. Nahestehende Personen, etwa Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten, können unter bestimmten Voraussetzungen mitziehen, auch wenn diese Personen keine Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind.

Weitere Informationen finden Sie auf www.bmi.bund.de/brexit-info und www.bmi.bund.de/brexit-info-en.