München, 09.01.2017. Die Stadtkämmerei weist darauf hin, dass Anträge auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2016 aufgrund der in
Art. 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) festgelegten Einkommensgrenzen bis zum 31. Januar beim Kassen- und Steueramt eingegangen sein müssen. Anträge, die nach dem 31. Januar eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
Der formlose Antrag kann schriftlich auf dem Postweg (Kassen- und Steueramt, Herzog-Wilhelm-Straße 11, 80331 München), per Fax an 233 – 246 78 oder per E-Mail an zwst.kasta.ska@muenchen.de gestellt werden.
Die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer ist dann zu gewähren, wenn die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen im vorletzten Jahr vor dem Entstehen der (Zweitwohnung-)Steuerpflicht 29.000 Euro nicht überschritten hat. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnerschaften kann sich die Freigrenze – in Abhängigkeit von den individuellen Einkommensverhältnissen der Ehegatten/Lebenspartner – auf bis zu 37.000 Euro erhöhen.
Nähere Informationen gibt es im Internet unter http://www.muenchen.de/dienstleistungsfinder/muenchen/1074724/